Über STEEP™

STEEP™ in der Jugendhilfe

Gesetzliche Bezüge zum Einsatz des Frühinterventionsprogramms (Deutschland)

Mutter und Kind im Blickkontakt

Gesetzliche Bezüge

STEEP™ wird in Deutschland im Rahmen der Jugendhilfe erfolgreich eingesetzt – sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet in mehrfacher Hinsicht das SGB VIII.

Die STEEP™-Elternbegleitung umfasst intensive Einzelberatung mit Hausbesuchen über zwei Jahre. Wegen dieses aufsuchenden Charakters wird sie – ähnlich wie die Sozialpädagogische Familienhilfe – meist als ambulante Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII gewährt. Voraussetzung ist, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist.

STEEP™ kommt außerdem im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII zum Einsatz. Als Präventionsmaßnahme wird es zudem bei Gefahr oder Verdacht einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII eingesetzt.

STEEP™ wird außerdem in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen gewährt und erfolgreich angewendet. Die Betreuung dort umfasst nach § 19 SGB VIII Leistungen, „die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden."

Entscheidend ist bei allen diesen Maßnahmen, ob die Hilfe durch die Leistungsvereinbarung (allgemein) und den Hilfeplan (individuell) gedeckt ist.

Durch seine Gruppenangebote kann STEEP™ auch präventiv als Maßnahme der Familienbildung und der Frühen Hilfen nach § 16 SGB VIII eingesetzt werden.