Gesetzliche Bezüge
STEEP™ wird in Deutschland im Rahmen der Jugendhilfe erfolgreich eingesetzt – sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet in mehrfacher Hinsicht das SGB VIII.
Hilfe zur Erziehung, Präventionsmaßnahmen
Die STEEP™-Elternbegleitung umfasst intensive Einzelberatung mit Hausbesuchen über zwei Jahre. Wegen dieses aufsuchenden Charakters wird sie – ähnlich wie die Sozialpädagogische Familienhilfe – meist als ambulante Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII gewährt. Voraussetzung ist, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist.
STEEP™ kommt außerdem im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII zum Einsatz. Als Präventionsmaßnahme wird es zudem bei Gefahr oder Verdacht einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII eingesetzt.
Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen
STEEP™ wird außerdem in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen gewährt und erfolgreich angewendet. Die Betreuung dort umfasst nach § 19 SGB VIII Leistungen, „die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden."
Entscheidend ist bei allen diesen Maßnahmen, ob die Hilfe durch die Leistungsvereinbarung (allgemein) und den Hilfeplan (individuell) gedeckt ist.
Maßnahmen der Familienbildung und Frühe Hilfen
Durch seine Gruppenangebote kann STEEP™ auch präventiv als Maßnahme der Familienbildung und der Frühen Hilfen nach § 16 SGB VIII eingesetzt werden.

